ZEV – Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, virtueller ZEV und Elektrizitätsgemeinschaft LEG
Die Schweizer Microgrid-Lösung (01/2022 und 07/2024).


Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), virtueller ZEV und lokale Elektrizitäts-gemeinschaften (LEG).


Aktualisierung vom 16.7.2024

Es begann 2009 mit einer «kostendeckenden Einspeisevergütung» – KEV, eine erste Massnahme des Bundes, den Ausbau der Photovoltaik (PV) zu fördern. Das Nachfolgemodell ist ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch – kurz ZEV  genannt. Die Nutzung von lokal erzeugtem Strom für den Eigenverbrauch hat einen entscheidenden Einfluss auf die Rentabilität einer Photovoltaikanlage. Der Strom soll, wenn möglich, dort genutzt werden können, wo er produziert wird. Dazu wurde im Jahr 2018 in einem ersten Schritt zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) geschaffen.

Mit einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) kann Strom selbst produziert und verbraucht werden. Mehrere Parteien wie Eigentümer, Stockwerkeigentümer und Mieter können sich mit einem oder mehreren Gebäuden an einem ZEV beteiligen, um den selbst produzierten Solarstrom gemeinsam zu verbrauchen. Sie sind also Produzent und Konsumenten zugleich. Der englische Begriff „Prosumer“ entstand deshalb durch die Kombination von „Producer“ und „Consumer“. Die Gründung eines ZEV kann eine lohnende Investition sein, die nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch vorteilhaft ist.

ZEV – und steigende Preise am Strommarkt.

In der Regel werden eigene, private PV-Anlagen so dimensioniert, dass sie wirtschaftlich finanziert werden können, ohne sie hinsichtlich des Ertrags zu maximieren. Mit «einem ausgeglichenen Verhältnis zwischen der Eigenproduktion und dem lokalen Verbrauch» sei die bislang wichtigste Wirtschaftlichkeitsanforderung erfüllt, so die allgemeine Meinung zum Thema Eigenverbrauch.

Aber trifft dies auch für den ZEV zu? Denn - steigen die Preise am freien Markt, ist es -lohnender, den eigenen Solarstrom weiterzuverkaufen als selbst zu konsumieren. Bei niedrigen Strommarktpreisen sinkt dagegen das Interesse der ZEV-Betreiber, die Energie aus eigener Quelle in ein öffentliches Netz abzugeben. Dann bringen Netzeinspeisungen Verluste mit sich. Für den selbst produzierten ZEV-Strom bezahlen die beteiligten Haushalte und Gewerbebetriebe weniger als den üblichen Ortstarif. Überschüsse, in das Stromnetz eingespeist, erzielen weit weniger. Es gilt also, die Eigenverbrauchsquote zu erhöhen. Ein möglichst hoher Selbstversorgungsgrad ist jedoch nicht das primäre Ziel. Der Eigenverbrauchsanteil ist das wichtigere Wirtschaftlichkeitskriterium. Ein Einfamilienhaus oder ein kleines Mehrfamilienhaus erreicht eine Eigenverbrauchsquote von höchstens 40 %, selbst wenn das Dach vollständig mit Photovoltaikmodulen bestückt ist. Im ZEV kann diese Eigenverbrauchsquote durchaus auf 70 bis 90 % steigen. Grund dafür ist ein Mix aus Haushalt und Gewerbe mit unterschiedlichen Stromverbrauchszeiten, so genannte Tagesprofile.

Die Gründung eines ZEV ist eine innovative Lösung zur Optimierung des Eigenverbrauchs und zur Förderung der Nachhaltigkeit in Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien durch den Einsatz von Photovoltaikanlagen. Es gibt viele Vorteile eines ZEV, wie:
- Kosteneinsparungen
- Förderung erneuerbarer Energien
- Steigerung der Energieunabhängigkeit
- Flexibilität in der Energieversorgung

Das neue Stromversorgungsgesetz.

Das «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» ist im Juni 2024 mit rund 68 % Zustimmung deutlich angenommen worden. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen per 1. Januar 2025 werden sich die Rahmenbedingungen insbesondere für Photovoltaik-Anlagen deutlich verbessern. Das bedeutet: Förderung bis 2035, kein höherer Netzzuschlag, attraktivere Einspeisevergütung, lokale Elektrizitätsgemeinschaften, leicht steigende Netznutzungskosten. Solarstrom soll möglichst dort verbraucht werden, wo er produziert wird – so werden die Stromnetze geschont.

Das Parlament hat entschieden, die Rückliefervergütung Schweiz weit zu harmonisieren sowie dank einer Mindestvergütung die Investitionssicherheit für kleine Anlagen zu verbessern. Der Bundesrat plant, das Stromversorgungsgesetz teils ohne Übergangsfristen einzuführen. Dies ist jedoch in der Praxis kaum umsetzbar. Insbesondere Änderungen in den Tarifen und IT-Systemen können frühestens per 1. Januar 2026 wirksam werden. Dies betrifft die Netztarife, neue Formen des dezentralen Energieaustauschs wie die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) aber auch Regelungen zu den Flexibilitäten, welche neue AGB und Verträge benötigen. Die Anreize für die neuen Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung einer gesteigerten Energieeffizienz sind vielfältig. 

Was bringt das Stromversorgungsgesetz?

Das «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» soll der Schweiz eine energetisch nachhaltige Zukunft bringen. Denn die finanzielle Förderung von neuen Anlagen, insbesondere auch Photovoltaikanlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen wird bis 2035 verlängert (bisher begrenzt bis 2030). Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 150 kWp werden mit einem einmaligen Investitionsbeitrag oder einer gleitenden Marktprämie stärker gefördert. Der Netzzuschlag von 2.3 Rappen/kWh wird bis auf Weiteres nicht erhöht. Photovoltaikanlagen bis 150 Kilowatt Leistung erhalten schweizweit harmonisierte Minimalvergütungen für die Einspeisung von Strom. Die Netzbetreiber werden ein Minimum für eingespeiste Kilowattstunden bezahlen müssen. Das heisst, alle bekommen einen Mindestbetrag für eingespeisten Solarstrom. Stromlieferanten müssen neu jährlich einen bestimmten Prozentsatz ihres Stromabsatzes zugunsten von erneuerbaren Energien einsparen. So können Stromlieferanten zum Beispiel Schweizer Endverbrauchern Unterstützung beim Ersatz von elektrischen Antrieben, Beleuchtungen, Lüftungen und Klimaanlagen oder sonstigen Geräten anzubieten.

Auf einen Blick:
- Förderung von neuen Anlagen
- frei wählbar: Investitionsbeitrag oder gleitenden Marktprämie
- Netzzuschlag von 2.3 Rappen/kWh
- schweizweit harmonisierte Minimalvergütungen
- Minimaltarif für eingespeiste Kilowattstunden
- erneuerbaren Energien statt Netzstrom
- Stromlieferanten unterstützen Endverbraucher beim Anlagebau

Neue, einheitliche (Minimal-)vergütung.

Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich ab 2025 nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Zudem gibt es für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW Minimalvergütungen zum Schutz vor sehr tiefen Marktpreisen. Diese Minimalvergütungen orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer. Damit gibt es gleiche Rahmenbedingungen für alle PV-Anlagen in der Schweiz.

Das neue Stromgesetz bietet mehr Investitionssicherheit für alpine Solaranlagen.

Mit Hilfe von alpinen Solaranlagen soll mehr Winterstrom zu produziert werden. Das Expressgesetz enthält sehr ambitionierte Fristen. Bis Ende 2025 müssen die alpinen Solaranlagen 10 Prozent ihrer Produktion ins Netz einspeisen. Bereits ohne Einsprachen wird es schwierig, diesen Zeitplan einzuhalten. Mit Einsprachen wird dies faktisch unmöglich. Innerhalb der Nationalratsdebatte vom 21.12.2023 zum Beschleunigungserlass stellte Bundesrat Albert Rösti in Aussicht, auch für die Zeit nach 2025 die gleiche Förderung wie heute unter dem Solar-Express zu gewähren. Aufgrund der umfangreichen Investitionen ist die Investitionssicherheit von entscheidender Bedeutung. Denn die eng getakteten Projektzeitpläne erfordern für den voraussichtlichen Baustart im Frühling 2025 in Kürze definitive Materialbestellungen.

Recht auf Eigenverbrauch - Angepasste Energieverordnung.

Das Recht auf Eigenverbrauch ist im Energiegesetz festgehalten. Durch die Revision des Energiegesetzes ist es möglich, den Strom aus der Solaranlage direkt innerhalb der Liegenschaft zu nutzen. Dadurch ergeben sich neue Möglichkeiten für die Energieversorgung von Immobilien. Insbesondere für Mehrfamilienhäuser und Geschäftsliegenschaften ist der Eigenverbrauch von Solarstrom interessant. Solarstrom vom eigenen Dach ist günstiger als aus dem Netz. Per 1. April 2019 hat der Bundesrat die Regelungen für einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) in der Energieverordnung angepasst und gesetzliche Erleichterungen verordnet.

Ein ZEV ist nach heutigem Recht, auch mit den bereits umgesetzten Erleichterungen, auf physische Leitungsverbindungen angewiesen und darf das öffentliche Netz nicht beanspruchen. Entsprechend ist deren Einsatz in den meisten Fällen auf Neubauten und auch dort zumeist auf einzelne Gebäude oder wenige benachbarte Bauten beschränkt.

Neu gilt:

- mehrere Gebäude können zu einem ZEV zusammengeschlossen werden, wenn die Grundstücke aneinander grenzen. Neu ist ein Zusammenschluss auch möglich, wenn die Grundstücke einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind.

- die Leistung der Solaranlage muss mindestens 10% der Netzanschlussleistung der ZEV betragen. Neu gilt, dass eine ZEV weitergeführt werden darf, wenn diese Bedingung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eingehalten wird, z.B. wenn Elektroautos angeschafft werden und deshalb die Netzanschlussleistung vergrössert werden muss. Die Vergrösserung der Netzanschlussleistung muss aber aufgrund von Veränderungen der bestehenden ZEV-Teilnehmer eintreten. Bei einem Ausbau der ZEV auf mehr Teilnehmer gilt weiterhin die 10%-Regelung.

- der interne Solarstrom darf höchstens so teuer sein, wie das externe Stromprodukt. Neu ist klar definiert, dass die Kosten für Messung und Verwaltung in die internen Kosten mit einberechnet werden müssen. Als „externes“ Stromprodukt wird neu vorgeschlagen, denjenigen Strompreis in die Berechnung einzusetzen, welcher vom lokalen EVU als Standardprodukt angeboten wird. Falls der interne Storm inkl. Messung und Verwaltung günstiger ist als das externe Stromprodukt, darf der Vermieter maximal die Hälfte der Ersparnis zusätzlich an den Mieter verrechnen.

Neu: Virtueller ZEV.

Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) war bisher die einzig rechtlich mögliche Form, selbst produzierten Strom gemeinsam zu verbrauchen. Dazu mussten alle Beteiligten hinter einem zentralen zentralen Stromzähler zum Netz liegen.

Für die Bildung eines ZEV kann der Bundesrat auf Verordnungsebene neu die Benutzung von Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch zulassen (Energiegesetz, Art. 16 und 18 - Virtuelle ZEV: Möglichkeit der Nutzung der Anschlussleitungen). Im Zuge dessen entfällt auch der Grundsatz, dass der Verbrauch des ZEV über einen einzigen Zähler des Netzbetreibers gemessen wird. Neu soll erlaubt werden, die Messdatenreihen mehrerer Zähler virtuell zusammenzufassen. Gemeinschaftlicher Eigenverbrauch kann dadurch – vor allem in bestehenden Gebäuden – ohne Austausch der vorhandenen Stromzähler und ohne Umbau der Netzanschlüsse einfach umgesetzt werden. Das ist auf den ersten Blick fortschrittlich, doch es gibt Einschränkungen.

Kein virtueller ZEV möglich.

Wenn die Anschlussleitung über eine Muffe mit dem Stammkabel des Verteilnetzbetreibers (VBN) verbunden ist, darf nach neuem Recht keine virtuelle ZEV gebildet werden.

Alternativen:
- ZEV nach aktuellem Modell mit einem Anschlusspunkt gegenüber dem Verteilnetzbetreibers (VBN)
- die virtuelle ZEV ohne Nutzung der Anschlussleitung, jedoch mit einem

virtuellen Messpunkt unter Nutzung der Smart Meter des Verteilnetzbetreibers (VBN), z. B. in Mehrfamilienhäusern
- LEG mit Nutzung des Netzes des Verteilnetzbetreibers (VBN)

Virtueller ZEV möglich.

Wenn das Anschlusskabel in einer Verteilkabine gesteckt ist, darf ein virtueller ZEV gebildet werden. Das bedeutet: Nur Endverbraucher, deren Anschlussleitung in einer Verteilkabine gesteckt ist, können einen virtuellen ZEV umsetzen. Wenn die Anschlussleitung über eine Muffe mit dem Stammkabel des Verteilnetzbetreibers verbunden ist, kann man keine virtuelle ZEV bilden. Diese historisch bedingte Anschlusssituation könnte vermieden werden, indem der Bundesrat in der Verordnung die Nutzung der Anschlussleitung zur Bildung von ZEV nicht gestattet.

Neu: LEG – Lokale Elektrizitäts-Gemeinschaft.

Mit dem neu eingeführten Art. 17bbisa StromVG wird die Grundlage für lokale Elektrizitätsgemeinschaften «LEG» geschaffen. «Lokale Elektrizitätsgemeinschaften», kurz LEG genannt, sind eine neue, rechtliche Form. Dabei geht es um Gemeinschaften, die zum einen das öffentliche Stromnetz nutzen können, zum andern aber auch selbst Strom erzeugen können. Diese bieten Endverbrauchern eines ganzen Quartiers, Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie Speicherbetreibern die Möglichkeit, sich zusammenzuschliessen und sich unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes untereinander frei mit Strom zu versorgen.

Mit dem revidierten Stromversorgungsgesetz können Teilnehmende von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften LEG das öffentlichen Stromnetz nutzen, um sich untereinander mit selbst erzeugter Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu versorgen. Die LEG muss im gleichen Netzgebiet, in der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander sein. Sie darf maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen. Die Neueinführung von LEG soll den Ausbau von privaten Solaranlagen weiter fördern und die lokale Vermarktung der Produktion ermöglichen. Sie sollten deshalb so ausgestaltet werden, dass sie Anreize für neue Solaranlagen bieten.

Endverbraucher, Prosumer, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie Speicherbetreiber können sich zu einer LEG zusammenschliessen. Sie können sich auch über das öffentliche Stromnetz innerhalb dieser Gemeinschaft mit der selbst erzeugten Elektrizität versorgen. Eine LEG kann auch einen oder mehrere ZEV als Teilnehmer einbinden. Für die Bildung einer LEG schreibt das Gesetz vor, dass sich die Teilnehmenden im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander befinden müssen. Zudem muss die LEG eine festgelegte Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung aufweisen und alle Teilnehmenden müssen mit einem intelligenten Stromzähler (Smart Meter) ausgestattet sein.

Eine grundversorgte LEG (und deren Teilnehmende) ist eine Gemeinschaft, die nicht frei Strom am Markt einkaufen kann, sondern diesen vom Verteilnetzbetreiber beziehen muss. Verteilnetzbetreiber sind deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, den zusätzlich benötigten „Reststrom“ aus dem öffentlichen Netz zu liefern. Für den Bezug dieses Reststroms wird der normale Tarif verrechnet. Teilnehmende einer LEG die marktberechtigt ist, also frei ihren Stromlieferanten wählen kann, wählen selbst einen Lieferanten für den benötigten Strom. 

Bei einer ZEV ist die ZEV-Betreiberin verantwortlich für die Organisation, das Management und die Abrechnung. Auch bei der LEG liegt die Abrechnung des intern abgesetzten Stroms grundsätzlich in der Verantwortung der lokalen Energiegemeinschaft beziehungsweise des Produzenten. Die Abrechnung des internen Stroms kann aber auch als Dienstleistung durch den Verteilnetzbetreiber erfolgen. Bei einer Standardabrechnung wird dabei der interne Strom anteilsmässig auf den zeitgleichen Verbrauch der Teilnehmenden aufgeschlüsselt. Die Teilnehmenden der LEG können jedoch untereinander eine von der Standardabrechnung abweichende Aufteilung der internen Stromkosten vereinbaren. In diesem Fall erfolgt dann die Abrechnung des intern abgesetzten Stroms individuell durch die LEG oder deren Dienstleister.

Der Verteilnetzbetreiber ist für das Mess- und Informationswesen innerhalb einer LEG zuständig. Die Abrechnung des Reststroms, der Netznutzung und der Abgaben wird ebenfalls durch den Verteilnetzbetreiber vorgenommen. Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, alle Teilnehmenden der LEG mit einem Smart Meter auszustatten. Der Verteilnetzbetreiber ermittelt mess- und abrechnungstechnisch auf der Basis von 15-Minuten-Werten die Anteile je Teilnehmer des intern ausgetauschten Stroms und des bezogenen Reststroms und stellt diese Leistungen in Rechnung.

Stromverkauf innerhalb der LEG.

Den LEG Teilnehmenden kann die selbst erzeugte Energie als «interner Strom» verkauft werden. Dazu wird eine Verordnung festgelegt. Für die Preise gibt es keine keine Vorgaben. Es gilt das Zivilrecht. Wird beim Bezug von internem Strom das öffentliche Stromnetz benötigt, wird den LEG-Teilnehmenden ein reduzierter Netznutzungstarif verrechnet. Das Gesetz schreibt einen Abschlag von maximal 60 Prozent des sonst üblichen Tarifs vor und zwar nach dem Umfang der beanspruchten Netzebenen. Durch Transformation und Verteilung über das Mittelspannungsnetz reduziert sich der Abschlag.

Vorteile einer „Lokalen Elektrizitäts-Gemeinschaft“:

- die Teilnehmenden der LEG profitieren von erneuerbarem Strom
- sie erzielen mehr Erlös pro abgesetzte Kilowattstunde als über die Einspeisevergütung
- der vom Verteilnetzbetreiber angebotene Strom ist teurer
- die LEG bezahlt weniger Netznutzungsentgelt für das öffentliche Netz
- der Strom für die Verbraucher ist deshalb günstiger

Unterschiede zwischen ZEV und LEG.

ZEV und LEG funktionieren sowohl unabhängig voneinander als auch zusammen. Es gibt jedoch wesentliche Unterschiede zwischen ZEV und LEG. Anders als bei einem ZEV bleiben die einzelnen Teilnehmenden einer LEG Kunden des Verteilnetzbetreibers. Gegenüber dem Verteilnetzbetreiber haften die Teilnehmenden einer LEG für das Netznutzungsentgelt und das Entgelt für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung nicht solidarisch wie bei einem ZEV.

Einen ZEV planen.

Oft produziert eine Photovoltaikanlage auf dem Dach viel mehr Strom, als die Besitzer brauchen. Der Überschuss wird ins öffentliche Netz eingespeist. Verteilnetzbetreiber sind per Gesetz verpflichtet, diesen Überschuss an Ökostrom abzunehmen. In der Regel zu 5 bis 9 Rappen pro Kilowattstunde (kWh). Den Strom, den Mieter oder Besitzer trotz vorhandener Photovoltaikanlage vor oder nach Sonnenuntergang und an trüben Wintertagen benötigen, kaufen sie indes wieder teuer ein. Mit einem ZEV können sich Verbraucher und Anlagenbesitzer zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen und den Ökostrom vom eigenen Dach oder den von benachbarten Hausdächern gemeinsam uneingeschränkt nutzen. So wird viel weniger Strom ins Netz gespeist und so viele Verbraucher wie möglich profitieren von dem hausgemachten, günstigeren Ökostrom. Das Ziel ist, den lokal produzierten Strom auch gleich lokal zu verbrauchen.

Bei der Planung einer gemeinschaftlichen Nutzung der Anlage und den ZEV zu begründen, an dem alle Stockwerkeigentümer teilnehmen, gilt es hauptsächlich Folgendes festgehalten:
- die Zuweisung der PV-Anlage zu den gemeinschaftlichen Teilen
- wie die damit verbundenen gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zu verteilen sind
- wie der Solarstrompreis festgelegt wird
- wie mit der Rückspeisevergütung umzugehen ist und
- die Befugnisse und Zuständigkeit der Versammlung und des Verwalters
- welches sind die Voraussetzungen für einen ZEV?
- wie soll der selbst produzierte Strom verkauft werden?
- wie stellt sich der ZEV gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen auf?
- wie hoch ist die Produktionsleistung?
- welche räumliche Nähe haben die Teilnehmenden des ZEV?
- welche Infrastruktur braucht es und wie ist die Elektroverteilung geplant?

Damit Rechtsnachfolger von Stockwerkeigentum an die Bestimmungen der Reglementsergänzung gebunden sind, wird empfohlen, diese im Grundbuch einzutragen. Für den Fall eines Mieterwechsels müssen die Mieterschutzvorschriften beachtet werden. Es ist insbesondere das Einverständnis des Mieters zur Teilnahme am ZEV einzuholen. Einige Punkte sind schriftlich in einem Zusatz zum Mietvertrag festzuhalten. Zudem steht dem Mieter ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn ein teureres Stromprodukt vom Verteilnetzbetreiber (VNB) bezogen werden soll. 

Die Gründung eines ZEV im Stockwerkeigentum ist nicht einfach. Es kann sein, dass sich nicht alle Stockwerkeigentümer an den Errichtungskosten der PV-Anlage beteiligen und den selbst produzierten Solarstrom nutzen wollen. Oder einzelne Stockwerkeigentümer vermieten ihr Eigentum: In diesem Fall muss zwingend eine schriftliche Regelung getroffen werden und der Stockwerkeigentümer haftet für die Stromkosten des Mieters. Eine schriftliche Regelung in Form einer Ergänzung des bestehenden Reglements wird deshalb empfohlen. 

Welches sind die Voraussetzungen für einen ZEV?

Zu allererst stellt sich die Frage der Zielsetzungen eines ZEV für die gemeinschaftliche Energieerzeugung und -nutzung. Die rechtlichen Rahmenbedinungen (siehe „Angepasste Energieverordnung“) müssen eingehalten werden. Damit man eine ZEV gründen kann, benötigt man deshalb verschiedene Verträge. Der Strom muss auf demselben oder einem angrenzenden Areal produziert werden. Innerhalb des ZEV darf es nur einen einzigen Netzanschluss geben. Über diesen Anschluss an das öffentliche Netz kann zusätzlicher Strom bezogen oder überschüssiger Solarstrom einspeist werden. Der Areal- oder Gebäudeeigentümer ist somit der Stromversorger seiner Mieter bzw. Endbenutzer. Deshalb ist die Gebäudeverwaltung für das Management und die Abrechnungen innerhalb des ZEV verantwortlich. Gemäss Energieverordnung (ENV) Artikel 16 b dürfen die Energiekosten innerhalb des ZEV maximal 80 % im Vergleich der Standartstromkosten beim Netzbezug ausmachen. Die gesamte Produktionsleistung muss mindestens 10 % der Anschlussleistung entsprechen.

Der Betreiber des Zusammenschlusses entscheidet, wie die Administration abgewickelt wird. Es wird ein Betriebskonzept erstellt. Die anteilsmässige Verrechnung kann an den Netzbetreiber delegiert werden. Oder der ZEV-Betreiber benötigt ein System, das für jeden Bewohner individuell den Solar- und den Netzverbrauch zählt und abrechnet. Dem Besitzer des ZEV wird der Verkauf der verbrauchten Solarenergie vergütet. Geht es um einen Neubau, müssen Elektroplaner frühzeitig eingebunden werden. Nebst technischen Aspekten kommen auch mietrechtliche, wirtschaftliche und administrative Fragen dazu.

Eine Besonderheit des ZEV ist, dass ein Teil der Kosten dadurch amortisiert wird, dass auf den eigenverbrauchten Strom keine Netzkosten anfallen. Dies ist technisch dadurch bedingt, weil der selbst verbrauchte Strom gar nie über das Netz geht, sondern im internen Stromkreis des ZEV bleibt.

Rechte und Pflichten des Grundeigentümers (oder des Bevollmächtigten):
- tritt gegenüber den teilnehmenden Parteien im ZEV als einziger Stromversorger auf
- vertritt die Interessen der Grundeigentümer, Stockwerkeigentümer, Mieter und Pächter gegenüber dem Netzbetreiber
- erhält die Rechnung für den Strombezug
- bezahlt die Messkosten für den im ZEV gemessenen Verbrauch
- ist verantwortlich für die Hauptmessung und die Messung der Produktionsanlage
- erhält die Vergütung für die Überschussproduktion aus der Produktionsanlage
- erstellt die Abrechnung innerhalb dem ZEV

An wen soll der selbst produzierte Strom verkauft werden?

Ein entscheidender Punkt ist die Klärung, ob und wie der innerhalb des ZEV erzeugte Strom an mehrere Parteien verkauft werden kann. Zum einen geht es um rechtliche Aspekte. Zum andern aber auch um die wirtschaftliche Tragfähigkeit. Und auch um die entstehenden Kosten für die Abrechnung an die teilnehmenden Parteien.

Wie tritt der ZEV gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen auf?

Gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen gibt es nur einen Vertragspartner. Dies ist in der Regel der Grundeigentümer oder dessen Bevollmächtigter. Die teilnehmenden Parteien treten gegenüber dem lokalen Energieversorgungsunternehmen nicht als Vertragspartner auf. Dennoch betrifft diese Frage direkt die Vertragsbeziehungen und die Preisgestaltung innerhalb des ZEV und hat damit direkte Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des ZEV.

Wie hoch ist die Produktionsleistung?

Essentiell für die Planung und den Erfolg eines ZEV ist die Produktionsleistung der Energieanlage oder die Gesamtleistung aller Energieanlagen. Die gesamte Produktionsleistung muss gemäss Energiegesetzgebung mindestens 10% der Anschlussleistung des ZEV betragen, um die Effizienz und Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

Welche räumliche Nähe haben die Teilnehmenden des ZEV?

Die geographische Lage der Teilnehmenden ist ein vielfach unterschätzter Aspekt. Denn alle Parteien müssen auf angrenzenden Grundstücken lokalisiert sein. Als einfach Regelung gilt: Nur wenn die Teilnehmenden am selben Hausanschlusskasten (HAK) angeschlossen sind, kann ein ZEV funktionieren.

Welche Infrastruktur braucht es und wie ist die Elektroverteilung geplant?

Es ist wichtig, die bestehende Infrastruktur und die Elektroverteilung auf notwendige Anpassungen hin zu überprüfen. So können technische Hindernisse frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Bei Neubauten ist dies Bestandteil der Gesamtplanung.

Energiemanagement-Software.

Als Verwalter und auch als Teilnehmer eines ZEV sind Sie auf die Verfügbarkeit aller Energiedaten angewiesen. Es gibt verschiedene Software-Anwendungen, die Ihnen das Energie-Management erleichtern. Achten Sie bei der Beschaffung auf folgende Themen:

Energiekostenabrechnung.

Der ZEV erstellt seine eigene Energieabrechnung für Strom (manchmal auch Wasser und Wärme). Wichtig dabei ist die Wahl eines geeigneten Abrechnungssystems.

Eigenverbrauchsoptimierung.

Beschaffen Sie sich eine Software mit einer umfassenden Statistik zu Energieverbrauch und -produktion in Echtzeit. Optimieren Sie Ihren Eigenverbrauch durch die dynamische, zentrale Steuerung von Verbrauchern.

E-Ladesäulen.

Integrieren Sie die Ladung von Elektroautos, das erhöht den Eigenverbrauch sehr. Mit einer geeigneten Energiemanagement-Software können Sie Ladestationen mit mehreren Nutzern kontrollieren.

Intuitive Benutzeroberfläche.

Evaluieren Sie eine intelligente und benutzerfreundliche, intuitive App für die Energieüberwachung und -optimierung.

Dynamische Visualisierung.

Schauen Sie sich um für eine Software, welche durch optische Führung und dynamische Visualisierungen die Transparenz der Vorgänge erhöht.

Informationen per Mail versenden.

Ein hoher Automatisierungsgrad bei Ihren Informations- und Abrechnungsprozessen erspart Ihnen hohe Kosten für die Administration des ZEV.


Artikel vom 15. Januar 2022

Einleitung


Aus der Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) wird ZEV - Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.


Etwa 60% der Schweizer Bevölkerung wohnt in Mehrfamilienhäusern. Das Solarstrompotential der Schweiz verteilt sich fast zu gleichen Teilen auf Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Nicht-Wohnbauten.

Aufgrund der verschiedenen Parteien, die bei Mehrfamilienhäusern involvierten sind, ist hier der Erschliessungsgrad am tiefsten (01/2022).

Die Energiestrategie 2050 fordert: Stromproduktion und -Verbrauch sollen künftig effizienter werden. Gebäude sollen ihren Strombedarf möglichst selbst decken. Mit einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) wird grüner Strom aus PV-Anlagen für mehrere Stromnutzer und -Verbraucher genutzt. Der selbst produzierte Sonnenstrom soll im Gebäude selbst verbraucht werden. Einzig die überschüssige Energie soll noch ins Netz abgegeben werden.

Der Begriff Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) wurde von schon vor vielen Jahren eingeführt. Eine EVG besteht aus Eigentümern, Stockwerkeigentümern, Betreiber der Solaranlage als auch Mieter mit mehreren Endverbrauchern. Mit dem neuen Energiegesetz 2018 wurden aus EVGs neu ZEV (Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch). Neu dürfen sich nicht nur Mieter oder Stockwerkeigentümern im selben Haus, sondern auch benachbarte Häuser und aneinandergrenzende Grundstücke zusammentun, um den produzierten Solarstrom selber zu verbrauchen.

Auch der Gesetzgeber spricht heute vom Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Gemäss Energiegesetz, Art. 16 «dürfen die Betreiber von Anlagen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch.» Konkret: als Eigenverbrauch gilt wenn die Endverbraucher den Strom von einer Erzeugungsanlage innerhalb des gleichen Netzanschlusses beziehen, ohne dabei das öffentliche Verteilnetz zu nutzen. Eine ZEV ist also ein vertraglicher Zusammenschluss zwischen mehreren Endverbrauchern.

Für die Besitzer von Immobilien ist das ZEV-Modell wirtschaftlich attraktiv, weil durch höheren Eigenverbrauch die Rendite der Solaranlage steigt. Die Bewohner wiederum profitieren in aller Regel durch günstigere Stromrechnungen. Und noch eine gute Nachricht: Durch das totalrevidierte Energiegesetz ist es seit dem 1.1.2018 deutlich einfacher möglich, einen ZEV zu gründen.
 
Besitzer von Zweck- und Wohnbauten können so seit dem 1. Januar 2018 basierend auf dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) selbst produzierten Sonnenstrom ihren Bewohnern und Mietern zum Eigenverbrauch abgeben. Auch über benachbarte Grundstücke hinweg. Sofern die Grundeigentümer zustimmen, darf ein ZEV seit dem 1. April 2019 auch über Strassen, Eisenbahntrassees oder Fliessgewässer hinweg realisiert werden. Stromkunden dürfen sich zum Eigenverbrauch des vor Ort erzeugten Stromes zusammenschliessen. Je nachdem ob die Stockwerkeigentümer, ein Verein oder der Hauseigentümer das Kraftwerk besitzen, sind verschiedene Umsetzungsmodelle möglich.

Ein ZEV, Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist über einen (in der Regel einzigen) Anschlusspunkt mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden. Es obliegt dem ZEV-Betreiber, den Stromverbrauch mittels privater Zähler zu messen und ihn den einzelnen Nutzern anteilsmässig zu verrechnen. Er kann diese Aufgabe allerdings auch delegieren, zum Beispiel an den Netzbetreiber oder Energieversorger selbst.

Eine Photovoltaikanlage hat den Vorteil, dass die Energie, welche durch die Sonne erzeugt wird, auch direkt vor Ort verbraucht werden kann. Oft aber sind Anlagebesitzer und Verbraucher nicht dieselben Personen oder Unternehmen. Dies ist bei vielen Immobilien der Fall, wie bei Mietshäusern, Stockwerkeigentü mergemeinschaften oder Geschäftsimmobilien. Das Schweizer Energiegesetz erlaubt deshalb den so genannten Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Wer als Immobilienbesitzer oder Vermieter seine Solaranlage profitabel betreiben möchte, kann zusammen mit seinen Mietern von einem ZEV, Zusammenschluss zum Eigenverbrauch profitieren. Umweltfreundlich gewonnener Solarstrom kann so direkt vor Ort verbraucht werden. Die Mieter bezahlen zudem günstigere Strompreisen. 

Wie funktioniert ein ZEV?


Wie funktioniert ein Mikronetz, ein ZEV – Zusammenschluss zum Eigenverbrauch?



Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist ein Microgrid, ein kleines dezentrales Netzwerk mit Stromproduktion und Eigenverbrauch. Verschiedenste Geräte die Strom produzieren oder verbrauchen sind in diesem Netzwerk eingebunden. In der Regel übernimmt die PV-Anlage die Gesamtproduktion des grünen Stroms. Die Verbraucher können Wärmepumpe, Heizung, Boiler, Elektroladestationen von e-Mobility oder Verbraucher des Allgemeinstroms sein. Ein ZEV – Zusammenschluss zum Eigenverbrauch erlaubt eine faire und schnelle Abrechnung der einzelnen Verbräuche. Zudem können Verbrauchswerte visualisiert und analysiert werden. Intelligente Steuerungen können den Eigenverbrauch optimieren und so eine optimalere Energiebilanz erwirken. Der Sonnenstrom soll im Gebäude selbst verbraucht und nur noch die überschüssige Energie ins Netz abgegeben werden. Für einen ZEV können sich mehrere Teilnehmer wie Stockwerkeigentümer, Mieter, Gewerbe und Einfamilienhausbesitzer zusammenschliessen und den lokal produzierten Photovoltaikstrom gemeinsam zu nutzen. Nur überschüssiger Strom wird an die lokale Energieversorgerin verkauft. Ein ZEV ist in diesem Sinn ein eigenständiger Handelspartner am Strommarkt.

Lokal produzierter Solarstrom ist günstiger als der Strommix aus dem Netz – und erst noch umweltfreundlicher. Sowohl Eigentümer als auch Wohnparteien profitieren von einer dezentralen Energieversorgung. Ein ZEV ist für Eigentümer grosser Immobilienportfolios genau so attraktiv wie für Stockwerkeigentümer und Wohnbaugenossenschaften.

Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch bedeuten für die Energiezukunft eine Entlastung der Netze. Dies, weil der dezentral produzierte Strom gleich vor Ort verbraucht wird. Mehrfamilienhäuser und kleinere Siedlungen sind besonders geeignet für einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und sie haben ein grosses Potential in Bezug auf Stromproduktion und Eigenverbrauch. Zudem ist die Investition in eine Solaranlage dank höherer Rentabilität attraktiver. In einem ZEV schliessen sich der Betreiber einer Solaranlage und die unmittelbaren Stromnutzer zusammen. Der Betreiber kann den Strom, den seine Anlage produziert, den Nutzern verkaufen. Diese können den verfügbaren Strom vom Dach direkt nutzen, ohne das Übertragungsnetz in Anspruch zu nehmen. 


Grundlagen


Welches sind die Voraussetzungen für ein ZEV – Zusammenschluss zum Eigenverbrauch?


Grund- oder Stockwerk-Eigentümerinnen und Eigentümer, welche als Endverbraucherinnen oder Endverbraucher am Ort der Stromproduktion angesiedelt sind, können gemeinsam eine ZEV bilden. Der selbst produzierte grüne Strom muss am Ort der Produktion verbraucht werden. Ein ZEV kann auch über mehrere Grundstücke hinweg gebildet werden. Verbraucherinnen und Verbraucher auf anliegenden oder angrenzenden Grundstücken können ebenfalls Teil des ZEV sein. Dieses Microgrid muss hinter demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sein. Die Anlage muss ausreichend dimensioniert sein: Ihre Leistung muss mindestens 10 Prozent der Leistung des ZEV am Übergabemesspunkt des Netzanschlusses betragen. Private Leitungen eines ZEV können über eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer führen, sofern die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dem zustimmen. Ein ZEV kann für die Umsetzung eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister beiziehen und ein ZEV muss drei Monate im Voraus bei der Netzbetreiberin beantragt werden. Die verbrauchsabhängige Verrechnung der von Netzbetreiberin oder der Energielieferantin in Rechnung gestellten Leistungen sowie die Netznutzung oder der Verkauf von Strom ist im Innenverhältnis des ZEV zu regeln.


Eigenverbrauch


Wie viel Eigenverbrauch ist durchschnittlich gegeben? 


Eine Mehrfamilienhaus-Wohnung mit zwei Personen verbraucht jährlich etwa rund 2'800 kWh Strom. In einem Gebäude mit vier Wohneinheiten ist der Verbrauch etwa vier Mal so hoch, also ca. 11'200 kWh jährlich. Eine Wärmepumpe benötigt zusätzlich Strom, so dass der Verbrauch bei vier Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe auf etwa 20'000 kWh ansteigt. Werden diese 20'000 kWh jährlich komplett vom Stromnetz bezogen, entstehen Kosten in Höhe von etwa CHF 4'220.00 (Stand 01/222). Mit einer entsprechend dimensionierten Photovoltaik-Anlage zum Eigenverbrauch lassen sich diese Kosten massiv senken. Berücksichtigt man die Einnahmen durch den ZEV-internen Strom, den der Vermieter zum Preis von 21 Rappen pro Kilowattstunde an seine Mieter verkauft, lässt sich daraus auch ein Gewinn erzielen.

Einfamilienhäuser
Je nach Wohnort werden mit jeder selbst konsumierten Kilowattstunde rund 25 Rappen Strombezugskosten gespart. Das ist sowohl rentabel als auch ökologisch. Dies entspricht einer Einsparung pro Jahr von CHF 300.- bis CHF 700.-. Dazu kommen die Einnahmen durch den Verkauf der Überschussproduktion. Das Ziel ist jedoch, den Eigenverbrauch zu optimieren und zu steigern.

Mehrfamilienhäuser
Mit einem ZEV von Mehrfamilienhäusern und Arealen lässt sich sehr viel Energie selbst verbrauchen. Aber auch hier ist das Ziel, den Eigenverbrauch zu optimieren und zu steigern.

Unternehmen
Ein ZEV ist auch und gerade für Unternehmen interessant. Die Kosten für selber produzierten Solarstrom liegen heute tiefer als die Kosten für Strom aus dem Netz. Geld sparen kann ein Unternehmen, indem es den eigenen Strom selbst verbraucht. Je höher der Eigenverbrauch ist, um so höher ist auch die Rentabilität. Sinkende Preise für Photovoltaik-Anlagen und optimalere Rahmenbedingungen machen den Eigenverbrauch von Solarstrom für Ihr Unternehmen attraktiver.

In einem ZEV sind zehn Prozent Eigenverbrauch des produzierten Stroms obligatorisch. Wenn die Produktion grösser ist als der Verbrauch wird überschüssiger Strom ins Netz der lokalen Energieversorgerin abgegeben. Das lokale Versorgungsunternehmen muss den überschüssig produzierten Strom abnehmen und vergüten.

Die Vergütungstarife sind sehr unterschiedlich.

Wenn die Produktion nicht ausreicht, um den aktuellen Verbrauch zu decken, wird Strom vom Energieversorger bezogen. Bei etwa 25 bis 30 Wohnungen und bei einem Verbrauch pro Jahr von 100 MWh und mehr, darf ein ZEV den zusätzlich benötigten Netzstrom am freien Markt einkaufen. Ab dieser Grösse kann ein ZEV günstigeren Netzstrom einkaufen. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit des ZEV zusätzlich.

Egal wie gross die PV-Anlage oder die angeschlossenen Gebäude sind, das Ziel ist, den Eigenverbrauch so hoch wie möglich zu machen. Je höher der Eigenverbrauchsanteil ist, desto rentabler ist eine ZEV. Die Kostenvorteile, die aus dem genutzten Sonnenstrom resultieren, werden zwischen Eigentümerin und ZEV-Verbraucher aufgeteilt.

Wenn der Solarstrom-Überschuss ins Netz eingespeist wird, dann erhält man lediglich eine Vergütung von ca. 3 – 8 Rappen pro kWh. Der Eigenverbrauch entspricht jedoch einem Wert von ca. 18 – 25 Rappen. Daraus gibt es für Photovoltaikanlagenbesitzer, Mieter und Bewohner beziehungsweise ZEV-Teilnehmer eine Win-Win-Situation. Der Photovoltaikanlagenbesitzer erzielt zusätzliche Einnahmen aus einem ZEV und kann die Photovoltaikanlage schneller amortisieren. Die Mieter, Bewohner und ZEV-Teilnehmer können lokal produzierte, erneuerbare Energie aktiv zu nutzen und zahlen dennoch weniger als beim Bezug des Stroms von einem Netzanbieter. Der Photovoltaikanlagenbesitzer  darf den ZEV-Teilnehmern für die internen Kosten (Photovoltaikstrom + Abrechnung) nicht mehr in Rechnung stellen, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden.

Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV erzielt direkte finanzielle Vorteile. Und zwar für alle Beteiligten. Zu den Selbstkosten für grünen Strom zählen lediglich die Gestehungskosten inkl. Stromnebenkosten – und diese liegen bei etwa 7 Rp./kWh. So zahlt ein ZEV-Teilnehmer mit etwa 12 Rp./kWh einen immer noch tiefen Preis für den selbst produzierten grünen Strom. Muss der ZEV-Teilnehmer Strom vom Netz zukaufen, zahlt er mit 16 bis 22 Rp./kWh bis zu 10 Rp./kWh mehr als für den selbst produzierten Strom (Stand 01/2022).

Der ZEV-Teilnehmer zahlt dem Anlagenbesitzer für jede im ZEV verbrauchte kWh des selbst produzierten Stroms 12Rp. Für jede ins Netz zurück gespeiste kWh erhält er 8 Rp. Die selbst produzierte kWh kostet ihn hingegen nur 7 Rp. Da bleibt eine Differenz von 5 Rp./kWh (Eigenverbrauch) und 1 Rp./kWh (Netzrückspeisung). Dazu kommt die Rendite dem Investitionszins. Die Preise für Photovoltaik, Wärmepumpen & Ladestationen sind in den letzten Jahren massiv gesunken. Eine Umstellung lohnt sich – gerade auch mit ZEV. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten des externen Standardstromproduktes, so kann die Grundeigentümerschaft zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung für sich beanspruchen. 

Gesetzliche Grundlagen


Voraussetzungen für die Bildung eines ZEV. 


Gemäss Art. 17 EnG, Art. 14 und 15 EnV gibt es gesetzliche Voraussetzungen für die Bildung eines ZEV. Es dürfen nur Parzellen teilnehmen, die aneinandergrenzen. Die Parzellen dürfen nur unter gewissen Umständen durch Strasse, eine Eisenbahntrasse oder ein Gewässer getrennt sein. Von allen Parzellen muss mindestens eine Parzelle an die Produktionsparzelle angrenzen. Gegenüber der Anschlussleistung des ZEV muss die Eigenproduktionsleistung muss mind. 10% betragen. Innerhalb des ZEVs muss ein eigenes Netz aufgebaut werden.

Vorteile und Nutzen


Ein ZEV steigert den Eigenverbrauch.


Der Vorteil einer ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) sind die niedrigeren Stromkosten für selbst produzierten grünen Solarstrom. Ein ZEV steigert auch den Eigenverbrauch. Immer mehr Mieter wünschen sich umweltfreundlichen Strom. So können sich Vermieter mit einem finanziell attraktiven und ökologisch nachhaltigen Angebot am Markt zu positionieren. Ab einem Gesamtbezug von über 100'000 kWh kann ein ZEV den Strom am freien Strommarkt einkaufen.

Weshalb lohnt sich der Zusammenschluss?
Nebst zahlreichen ökologischen Aspekten gibt es auch ganz klar finanzielle Vorteile für einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV. In einem ZEV profitieren die Stromverbraucher von günstigerem Strom und geringeren Nebenkosten. Ein ZEV bietet auch für die Vermieter zahlreiche Vorteile. Die Immobilie gewinnt dank einer Solaranlage an Wert und sie ist optimal für die ökologische Zukunft gerüstet.

Vorteile Hausbesitzer und Liegenschaftseigentümer
- Einsparung von Material- und Anschlusskosten bei Neubauten
- Stromproduktion und Stromverkauf bringen zusätzliche Einnahmen
- PV-Anlage kann dank direkten Stromverkauf an die Nutzer schneller amortisiert werden
- die Stromversorgung ist nachhaltig und ökologisch
- Mess- und Steuertechnologien zur Optimierung des Eigenverbrauchs
- Rentablerer Betrieb
- die Immobilie wird aufgewertet und hat nachhaltig mehr Wert
- Wohn- und Gewerbeflächen sind für Mieter und Käufer attraktiver
- ein ZEV hilft, frühzeitig die künftigen Anforderungen an Gebäude zu erkennen 

Vorteile Nutzer/Bewohner
- Schutz vor steigenden Strompreisen
- Unabhängigkeit von grossen Stromproduzenten
- Günstige Strompreise dank Solarstrom
- Weniger hohe Kosten für Netzstrom
- Ökologische Energieversorgung
- Moderne Mess- und Steuertechnologien
- Überwachung und Optimierung des persönlichen Energieverbrauchs
- Tiefere Nebenkosten
- Nur ein Abrechnungspartner für die Energie- und Wasserkosten
- Kontrolle, Optimierung und Steuerung  des persönlichen Energieverbrauchs
- Überwachung der Stromverbraucher

Wie funktioniert ein ZEV?


Organisation eines ZEV.


Ein Gebäudeeigentümer oder Vermieter verkauft den produzierten Solarstrom seinen Vertragspartner, den Mietern und bei Produktionsüberschuss dem örtlichen Energieversorger.

Die Abrechnung übernimmt der Gebäudeeigentümer oder Vermieter. Dabei werden die Einspeisevergütung und Rückspeisevergütung sowie der aus dem öffentlichen Netz bezogene Strom über alle beteiligten Parteien hinweg sauber ausgewiesen und abgerechnet. Je mehr Strom die Mietparteien verbrauchen, um so wirtschaftlicher wird die Photovoltaik-Anlage betrieben.

Übersteigt die Stromproduktion aus der Photovoltaik-Anlage den aktuellen Verbrauch, wird der Stromüberschuss ins Netz eingespeist. Dafür erhält der ZEV von der Energieversorgung eine Rückspeisevergütung. Beziehen die Mieter des ZEV den Strom vom Energieversorger, wird der Strom ganz normal zu aktuellen Tarifen an den ZEV verrechnet. Die Stromrechnung bekommen die Mitglieder eines ZEV nun jedoch vom Vermieter. Der Vermieter berechnet den ZEV-internen Strompreis gemäss Art. 16 Energieversorgung (EnV) wie folgt: Kosten der Photovoltaik-Anlage, Kosten für Betrieb und Wartung, Kosten für zugekauften Strom, Kosten für Messung und Abrechnung, abzüglich Rückspeisevergütung für eingespeisten Strom. Der Strompreis, den die Mieter in einem ZEV bezahlen, darf nicht höher sein als der Tarif des öffentlichen Energieversorgers. Sind die internen Stromkosten eines ZEV niedriger als die Stromkosten des Energieversorgers, darf der Vermieter dem Mieter nach Art. 16 EnV «zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung» in Rechnung stellen.

Einer der grössten Anreize für Mieter ist sicher, dass sie in der Regel eine niedrigere Stromrechnung bekommen als wenn sie den Strom direkt vom Energieversorger beziehen würden. Zudem wird der Strom in einem ZEV «sauber» und lokal produziert. Dem Eigentümer bringt der ZEV eine höhere Rendite. 


Rentabilität


Die Investition in einen ZEV wird über die Laufzeit von 25 Jahren abgeschrieben und amortisiert. 


Dies betrifft die Installation und Infrastruktur der Solaranlage, der privaten Messinfrastruktur sowie der nötigen Anpassungen bei Verbrauchern. Durch den Wegfall der Zähler des lokalen Elektrizitätswerks und weiteren Einsparungen zahlen MieterInnen weniger für grünen Strom. Bei der Photovoltaik-Anlage ist eine ideale Grösse für den geplanten Verbrauch wichtig. Zudem nimmt die Rentabilität mit jeder zusätzlich selbst verbrauchten Kilowattstunde zu.

Die Kostendeckung einer Photovoltaikanlage hängt ab von Netzbezugs- und Rückliefertarifen und vom Eigenverbrauchsanteil. Der Rückliefertarif liegt meist unter dem Netzbezugspreis. Deshalb gilt: je mehr Solarstrom zeitgleich vor Ort konsumiert wird, um so besser die Rendite über die Jahre. Der wirtschaftliche Eigenverbrauchsanteil steigt je mehr Endverbraucher unter dem gleichen Dach Strom beziehen.

Rentabilität für Liegenschaftsbesitzer
Eine Solaranlage bietet dem Vermieter zahlreiche finanzielle Vorteile. In der Regel können für Immobilien mit Solaranlagen höhere Mieten verlangt werden. Die Mietausfallquote ist für Gebäude mit Solaranlagen tiefer. Unterschiedliche Faktoren bestimmen jedoch, wie schnell eine Photovoltaikanlage amortisiert ist. Es gibt aber eine einfache Regel. Je mehr Parteien in einem ZEV zusammengeschlossen sind, desto höher ist der Stromverbrauch und desto schneller amortisiert sich die Solaranlage. Nach ca. 12 Jahren können sich so die Kosten für die Photovoltaikanlage in einem ZEV amortisieren.

Stromersparnis für Mieter
Für normalen Strom aus dem Netz zahlt man als Mieter etwa 22,5 Rappen pro kWh. Als ZEV-Teilnehmer zahlt man für grünen Strom nur etwa 12 Rappen pro kWh. Das bedeutet, dass der eigene Solarstrom inklusive Betriebskosten gerade einmal die Hälfte kostet. Maximal achzig Prozent des Stromverbrauchs können in einem ZEV durch die eigene Solaranlage gedeckt werden. Der restliche Strom muss vom Markt bezogen werden.

Dennoch rentiert ein ZEV – sowohl für Liegenschaftsbesitzer als auch Mieter. Ein ZEV bietet günstigen Solarstrom und günstigeren Reststrom. 


Planung und Konzeption


Grösse und Leistungsstärke der Solaranlage.


Haben Sie schon eine Photovoltaikanlage? Reicht diese für einen ZEV oder muss sie erweitert werden? Bezüglich Grösse und Leistungsstärke der Solaranlage sind die Bedürfnisse je nach ZEV sehr unterschiedlich. Auch die Art des Dachs sowie der Stromverbrauch spielen eine wesentliche Rolle bei der Wahl der richtigen Solaranlage. Eine fachmännische Planung eines ZEV ist wichtig. Jedermann kann eine ZEV initiieren. Doch Eigentümer von Bürogebäuden, Gewerbegebäuden und Mehrfamilienhäusern sowie Landwirtschaftsbetrieben können den selbst produzierten Sonnenstrom zum Eigenverbrauch in einem ZEV zur Verfügung stellen.

Alles beginnt mit einer Analyse und einem guten Konzept. Zuerst erstellt man eine Analyse des bestehenden Stromverbrauchs durch eine Messung. Ist der Verbrauch im geplanten ZEV grösser als 100MWh dann eröffnet sich der freie Marktzugang für den Stromeinkauf.

Im weiteren ist es sinnvoll, eine Potenzial-Analyse der geplanten Dachanlage (Solarertrag) zu erstellen. Anschliessend kann man errechnen, wie hoch das Potenzial für die Eigenverbrauchs-Optimierung ist. Auch die regulatorischen Rahmenbedingungen für den ZEV sollte man kennen.

Nun kennt man die Grundlagen, um die Dimensionierung der PV-Anlage zu planen, welche mindesten 10% der gesamten Anschlussleistung bringen muss. Basierend auf diesen Zahlen kann man die Tarif- und Nutzenberechnung sowie ein Finanzierungsmodell erstellen. Nach dieser Wirtschaftlichkeitsrechnung kann die Rendite des Investors sowie die Ersparnis durch tiefere Stromkosten für die Mieter ermittelt werden. Erst jetzt sollte man den Entscheid für oder gegen ein ZEV fällen und falls positiv, den Einbezug der Mieter angehen. 


Verträge


Für alle Parteien befriedigend geregelt.


Um das Verhältnis der Teilnehmer eines ZEV und des Netzbetreibers optimal und für alle Parteien befriedigend zu regeln, braucht es gute Verträge. Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV ist ein für sich selbst abgeschlossenes kleines Stromnetz (Microgrid). Gegen das öffentliche Netz gibt es nur einen Zähler. Dieser misst den überschüssigen Solarstrom, der in das Netz eingespeist wird und zusätzlichen Strom, der vom Energieunternehmen eingekauft wird. Deshalb tritt ein ZEV als juristische Person (Handelspartner) gegenüber dem lokalen Energieversorger auf. Innerhalb eines ZEV ist es für Mieter und Stockwerkeigentümer jedoch lukrativ, selbst Solarstrom zu produzieren und so viel wie möglich selbst zu verbrauchen. Damit werden die Stromkosten für grünen Strom gesenkt.

Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Rahmenbedingungen
Art. 18 EnG, Art. 18 EnV
Dieser Artikel regelt das Verhältnis des ZEV gegenüber dem Netzbetreiber. Ein ZEV ist gegenüber Verteilnetzbetreiber  ein Endverbraucher. Sofern der Jahresverbrauch grösser als 100 MWh ist, hat ein ZEV freien Marktzugang. Im Notfall muss der Verteilnetzbetreiber die Versorgung sicherstellen. Die Gründung eines ZEV ist deshalb meldepflichtig. Zu dieser Anmeldung gehört die Deklaration von:
- Bildung oder Gründung
- Einsatz, Verwendungsart und Speichern der Energie
- Beendigung der Teilnahme von einzelnen ZEV-Teilnehmern
- Auflösung des ZEV

Art. 17, Abs. 3
Ein Mieter hat das Recht, in der Grundversorgung des Energieversorgers zu bleiben, wenn er dies möchte. Hat der Mieter einmal dem ZEV zugestimmt, dies kann schon beim Abschluss eines Mietvertrages gewesen sein, so muss er im ZEV bleiben. Anspruch auf einen Austritt aus einem ZEV haben die Teilnehmer, wenn der Anspruch auf Marktzugang vorhanden ist (Verbrauch grösser als 100'000 kWh/Jahr). Auch dann, wenn der Grundeigentümer eine mangelhafte Versorgungssicherheit mit Strom bietet oder einen nicht gerechtfertigten Preis verlangt.

Weitere Themen, die möglicherweise vertraglich geregelt werden sollten sind Vereinbarungen zu Baurechten, Benutzungsrechten, Durchleitungsrechten oder – sofern einer besteht, ein Contracting-Vertrag. Ebenso ist es sinnvoll, ein Stockwerkeigentümer-Reglement oder Zusatz zum Miet-/Pachtvertrag in die Verträge einzuschliessen. Dem Netzbetreiber müssen die Verträge des ZEV offengelegt werden, denn dieser muss nach Beendigung des ZEV ehemalige Mitglieder des Zusammenschlusses wieder direkt zu versorgen. 

Beachten Sie diesen Video von "smart-me":
Webinar "Planung einer ZEV":

 
 



Das Webinar “Best Practices für die Planung eines ZEV” stellt die technischen Grundlagen eines ZEV vor und zeigt Möglichkeiten für die praktische Umsetzung auf.


Organisation eines ZEV


ZEV-Vertreter.


Die interne Organisation eines ZEV sollte festgelegt sein. Die ZEV vertritt die Interessen des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch nach Aussen und gegenüber dem Energieversorger. Dazu braucht es eine Ansprechperson – den ZEV-Vertreter. Der ZEV-Vertreter hat die Aufgaben, verhandelt als Partner das externe Stromprodukt, das beim Netzbetreiber eingekauft wird. Er definiert (allenfalls zusammen mit dem Eigentümer) die Kosten für den Strompreis innerhalb des ZEV und ist verantwortlich für die Messung der Stromverbräuche sowie der Abrechnung.

Der Vermieter, je nach Vertrag der ZEV-Vertreter, bestimmt den Strompreis selbst. Der Vermieter muss sich an bestimmte Grundsätze halten. Der interne Tarif für den ZEV-Strompreis darf nicht höher sein als der des Energieversorgers. Liegt der Strompreis darunter oder wesentlich tiefer, darf der Vermieter maximal 50 % der Einsparung als Profit erwirtschaften.


Gründung eines ZEV


Grundvoraussetzung für die Gründung eines ZEV ist, dass die PV-Anlage hinter demselben Netzanschluss liegen muss wie die Verbraucher. 


Der ZEV muss über ein eigenes Verteilnetz verfügen, das unabhängig von dem des Energieversorgers ist. Die Produktionsleistung der eigenen Photovoltaik-Anlage muss bei mindestens 10 % der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegen. Nicht nur Mieter innerhalb eines Mehrfamilienhauses, auch nahe beieinanderstehende Häuser können einen ZEV bilden, seit April 2019 auch Grundstücke die durch eine Strasse, eine Eisenbahntrasse oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind.

Erst müssen die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die Unterhaltskosten gedeckt sind und sich die Investition amortisieren und verzinsen lässt. Dann ist der Strom vom Dach günstiger, als derjenige aus dem Netz.

Es müssen aber im Vorfeld viele Fragen bereits geklärt werden, wie:
- wie viel Strom kann selber produzieren werden?
- wie wird die Verteilung des selbst produzierten Stroms geregelt?
- wie wird die Anlage zur Produktion von grünem Strom finanziert?
- wie viele Mieter oder Stockwerkeigentümer nehmen am ZEV Teil?
- wie und wo wird gemessen?
- wer liefert und finanziert die Energiezähler?
- wer ist für die Abrechnung verantwortlich?

Die Verträge können gemeinsam ausgearbeitet werden und sollten Antworten auf all diese Fragen beinhalten. Sie regeln auch die Art der Messung und Abrechnung. Wird die Messung und Abrechnung an einen externen Partner delegiert, braucht es dazu einen separaten Dienstleistungsvertrag. Je mehr Parteien sich dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch anschliessen, desto höher wird der Eigenverbrauch. Das wirkt sich positiv auf die Wirtschaftlich der Solaranlage aus, denn die Kosten für eigenen Solarstrom inklusive Kosten für die Batteriespeicherung belaufen sich aktuell auf etwa 12 Rappen pro kWh, der Strom aus dem Netz kostet vergleichsweise etwa 23 Rappen pro kWh. Daher ist es rentabler möglichst viel Strom selbst zu verbrauchen. Sollte der ZEV mehr als 100‘000 Kilowattstunden pro Jahr verbrauchen, kann der Reststrom frei am Strommarkt eingekauft werden, was die Stromkosten pro Haushalt um bis zu 30 Prozent reduziert (Stand 01/2022). Der ZEV erhält nur noch eine einzelne Rechnung des Stromversorgers. Die ZEV Verträge regeln, wie die Verrechnung der Kosten unter den Parteien erfolgt. Ein Mieter, der sich nicht am ZEV beteiligen möchte, kann weiterhin den Strom direkt vom zuständigen Elektrizitätswerk beziehen. 

Gesellschaftsform
Die Rechtform eines ZEV ist nicht vorgegeben. Sie können wählen zwischen einer einfachen Gesellschaft, einer Genossenschaft oder einer anderen Rechtsform. In der Regel ist die Gesellschaft gleichzeitig auch der Ansprechpartner, der den ZEV nach aussen hin vertritt.

Gründungskosten
Wie viel die Gründung eines ZEV kostet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Ausarbeitung der Verträge macht den Hauptkostenanteil aus. Man kann deshalb die Gründung auch an eine erfahrene Beratungsgesellschaft delegieren. In der Regel werden die Kosten von den ZEV-Mitgliedern selbst getragen.


Installation eines ZEV


Es gibt nur noch einen Stromzähler nach aussen.


Alle bestehenden Zähler aller Mietwohnungen oder sämtlicher im ZEV zusammengeschlossenen Gebäude werden entfernt. Es gibt danach nur noch einen Stromzähler nach aussen zum Energieversorger. Dafür fällt nur noch die Grundgebühr an. Die interne Messung, Aufbereitung, Rechnungsstellung, Eichung sowie Qualitätskontrollen übernimmt der ZEV-Betreiber. Der ZEV wird so zu einem kleinen Elektrizitätswerk mit allen Rechten und Pflichten. Inwieweit Sie selbst den ZEV organisieren möchten, entscheiden Sie ganz alleine. Als ZEV-Verwalter sind Sie verantwortlich für Support und die Betreuung der ZEV-Teilnehmer, die Erstellung, den Versand und das Inkasso der Rechnungen sowie die Auslesung und Plausibilisierung der Stromdaten. Sie können die Abrechnungen selbst vornehmen. Oder Sie können dies dem Energieversorger als Dienstleister überlassen. Je weniger Strom Sie jedoch von Energieversorger zukaufen müssen, desto mehr sparen Sie und Ihre Mieter am Jahresende.

Anschaffung Installation der Photovoltaik-Anlage
Überzeugen Sie Mieter von einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV schon vor der Anschaffung einer PV-Anlage. Als Immobilienbesitzer Sie und ihre Mieter einen Beitrag zur Energiewende leisten. Und Sie können Ihren eigenen Solarstrom zu geringeren Strompreisen direkt vor Ort verbrauchen. Lassen Sie sich von einem kompetenten Unternehmen vor der Anschaffung der PV-Anlage umfassend beraten.

Umbau der Messstationen
Die Elektroinstallationen und die Messanordnung müssen umgebaut werden. Die Kosten für diesen Umbau und den Unterhalt trägt der Objekteigentümer. Mit Erlaubnis des Eigentümers kann dies auch dem ZEV-Betreiber übertragen werden.

Netzzugang und Wahl des Stromlieferanten
Ab einem Verbrauch des ZEV von 100 MWh pro Jahr und mehr kann der Stromlieferant frei gewählt werden. Nach bewilligtem Netzzugang hat ein ZEV keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung. Der ZEV zahlt dann für den Einkauf des Stroms die aktuellen Marktpreise. Der lokale Netzbetreiber ist weiterhin für die Netznutzung zuständig. Dieser muss den eingespeisten Strom abnehmen.

Energie- oder Batteriespeicher
Um noch mehr Energie für sich selber verbrauchen zu können, bietet sich die Möglichkeit an, einen Batteriespeicher zu installieren. Batteriespeicher können kurzfristig die Stromversorgung eines ZEV überbrücken. In den seltensten Fällen wird ein ZEV autark sein. Dazu reicht ein Batteriespeicher nicht - es würde deutlich mehr Speicher-Infrastruktur benötigen.

Betrieb Wartung
Ein ZEV ist selbst für die Wartung der Anlagen und Messinfrastruktur verantwortlich. Diese kann jedoch auch einer externen Firma ausgelagert werden. Oft bieten auch lokale Netzbetreiber diesen Service an. Wichtig dabei ist auch ein Pikettdienst rund um die Uhr. 


Stromflüsse Messen im ZEV


Lastgangfähige Stromzähler.


Um abrechnen zu können, muss zuerst mit lastgangfähigen Stromzählern gemessen werden. Zum einen, wie viel Strom der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch selbst produziert hat, wie viel Strom ins Netz abgegeben wurde und wer innerhalb des ZEV wie viel Strom verbraucht hat. Zu Messung braucht es intelligente Stromzähler. Es gibt immer mehr solcher Smart-Meter (Zähler mit moderner Software) auf dem Markt. Diese messen den individuellen Energieverbrauch. Die Messung muss für jeden Mieter verbrauchsabhängig einzeln erfolgen, das heisst für jede einzelne Wohnung. Deshalb ist ein Sub-Metering nötig. Diese Daten werden für die Abrechnung des Vermieters an den Mieter benötigt. Diese Messgeräte sollten ebenfalls Smart Meter sein. Denn mit diesen intelligenten Stromzählern sind keine manuellen Ablesungen vor Ort mehr nötig. Die Verbrauchswerte der angeschlossenen Geräte werden so gemessen. Der Eigenverbrauch des selbst produzierten Photovoltaik-Stroms kann durch intelligente Steuerung und Verteilung optimiert und erhöht werden. Smart Meter übermitteln die Verbrauchsdaten automatisch per Funk-Datenverbindung. Die Stromzähler können auch gemietet werden. Die aktuellen Produktions- und Verbrauchsmengen können als Statistik visualisiert werden. So können Daten analysiert und einer intelligenten Steuerung verfügbar gemacht werden. Die Verbrauchswerte werden zentral gespeichert. Bei einem Ausfall des Internets werden Daten lokal gespeichert und dann später im zentralen System eingelesen. So gehen niemals Messdaten verloren.

Rund um die Messung und Abrechnung müssen folgende Themen beachtet werden:
- Analyse des Stromverbrauchs
- Potenzialanalyse der Anlage zur Produktion von Solarenergie
- Messung des produzierten Stromes
- Messung der Verbraucher je ZEV Teilnehmer
- Datenübertragung der Messdaten
- Auswertungen und Statistiken der Produktions- und Eigenverbrauchsdaten
- Abrechnung basierend auf Messdaten

Abrechnung nach Stromproduktion, -Bezug, -Einspeisung und -Eigenverbraucht
Die Messdaten werden digital zentral gespeichert. Die intelligenten Zähler speichern zudem auch ein Backup der Messdaten. Die gespeicherten Messdaten werden für die Abrechnung und für Statistiken verwendet. Von der zentralen Abrechnungssoftware erhalten alle ZEV Teilnehmer die entsprechenden Rechnungen mit Angaben zu Stromkosten. Der Vermieter ist für die Erstellung der Abrechnungen an die einzelnen Mietparteien verantwortlich. Er tritt auch als Ansprechpartner des ZEV gegenüber dem Energieversorger oder einem Dritt-ZEV-Dienstleister auf. Die Abrechnung kann auch an einen Drittdienstleister delegiert werden. Dies muss vertraglich mit einem Dienstleistungsvertrag geregelt werden. Der Drittdienstleister erstellt die Rechnungen für die Endkunden und übernimmt auf Wunsch auch das Inkasso. Dafür verlangen Drittdienstleister eine Gebühr. So kann der Arbeitsaufwand für den ZEV-Verantwortlichen gering gehalten werden.

Tarifgestaltung innerhalb des ZEV
Der interne Strompreis für Mieter und ZEV Teilnehmer kann sich wie folgt zusammensetzen: Anrechenbare Kapitalkosten der Produktionsanlage, Kosten für Betrieb und Unterhalt der Solaranlage sowie der Netzinfrastruktur, Kosten für extern bezogenen Strom, Dienstleistungskosten für Messung und Abrechnung sowie die Anrechnung des Erlöses aus Überschussstrom, der an den Netzbetreiber verkauft wurde.

Bei der Tarifgestaltung hat ein ZEV freie Hand: es kann ein «Durchschnittstarif» oder ein „Intervalltarif“ gewählt werden. Beim «Durchschnittstarif» wird basierend auf der Jahresbilanz des Gebäudes tarifiert. Dabei wird der PV-Eigenverbrauch anhand des Gesamtstromverbrauchs auf die ZEV-Teilnehmer aufgeteilt. Der „Intervalltarif“ basiert auf der individuellen Auswertung von Solar- und Netzstrom. Dazu wird alle 15 Minuten ein Messpunkt gesetzt. So kann der Eigenverbrauch nach effektivem Bezug verteilt werden. Voraussetzung sind vernetzte Zähler, welche die Messdaten zentral speichern können. Bewohner können so ihren Stromverbrauch besser kontrollieren. 


Abrechnung


Abrechnungs-Software.


Sind die Tarife einmal ausgehandelt, stellt sich die Frage nach der richtigen Software. Bestimmte Softwareprogramme haben in Zukunft die Intelligenz, die Messdaten der Stromproduktion und des Stromverbrauchs auch für den An- und Verkauf des Stroms zu nutzen. Dabei werden die Verbraucher im ZEV dann mit Strom versorgt, wenn der Strom im Einkauf teurer ist und Strom wird ans Netz abgegeben, wenn der Vergütungstarif hoch ist. Mit der Abrechnungs-Software hat man auch die Möglichkeit, die Stromproduktion und de Stromverbrauch zu visualisieren (verständliche und übersichtliche grafische Darstellung). Zudem kann die Abrechnungs-Software auch für die eigentlichen Rechnungen verwendet werden. Dabei werden die kalkulierten Strompreise unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben abgerechnet. So verwalten Sie Ihren ZEV ganz selbständig.

ZEV und MWST
Ein ZEV kann MWST-pflichtig sein. Dies hängt davon ab, wie der ZEV gegen aussen auftritt. Wenn der ZEV unabhängig von der Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und die gesetzlich vorgesehene Umsatzgrösse von 100'000 CHF überschreitet, dann ist auch der ZEV MWST-pflichtig. Für die MWST zählt der Gesamtumsatz des Unternehmens. Also alle Leistungen, die im Namen dieser Unternehmung erbracht werden. Ist ein ZEV MWST-pflichtig kann ein ZEV-Teilnehmer die Vorsteuer in Abzug bringen.


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Quelle 01/2022

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ZEV 


Photovoltaik-Dachziegel - Solarziegel sind identisch mit PV-Modulen
Teil der Dachkonstruktion.